BSG gibt Hinweis zur Vorabgenehmigung..

Vor wenigen Tagen hat der dritte Senat die Entscheidung in der Streitsache Stephan Kling ./. Knappschaft (B 3 KR 17/11) verkündet? Zwar wurde die Revision des Berliner Krankentransportunternehmens zurückgewiesen, ihm fehle das Feststellungsinteresse bezogen auf den gestellten Antrag, festzustellen, dass die Zahlungsverweigerung der Beklagten rechtswidrig war; jedoch werde der Senat von seinem Recht Gebrauch machen, in die Entscheidung in Form von „obiter dicta“ seine Rechtsauffassung zum eigentlichen Problem des Falles aufzunehmen. Danach ist zu erwarten, dass nach Ansicht des dritten Senats die Regelung in § 6 Abs.3 Krankentransportrichtlinie rechtswidrig ist, dem GBA fehle es an der Regelungskompetenz für die Einrichtung eines Genehmigungserfordernisses zur Durchführung von Krankentransporten. Weder eine Entgeltvereinbarung noch die Auslegung des § 60 Abs.1 Satz 3 SGB V im Verhältnis zur Regelung über den Krankentransport in § 60 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB V könne die Entscheidung tragen, dass Krankentransporte vor Erbringung der Leistung von der Kasse genehmigt werden müssten. Auszug aus Mitteilung von Ra Hans Martin Hoeck

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